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2.1.3 Vorranggebiete, Gesamtdarstellung der Biotopverbundkonzeption Die Vorgaben zur Ausweisung von Vorrangflächen basieren auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes: "Wildlebenden Tieren und Pflanzen ist ausreichender Lebensraum zu sichern. Auf einem Zehntel der Landesfläche sowie auf einem Fünftel der Fläche stehender Gewässer hat die Entwicklung naturnaher Lebensräume deshalb Vorrang". Damit sind zunächst die rechtsverbindlich gesicherten Schutzgebiete gem.
viertem Abschnitt des HENatG, sofern sie in den Schutzzweckformulierungen
den Arten- und Biotopschutz bzw. den Biotopverbund enthalten, sowie die
im § 23 HENatG aufgeführten Lebensräume und Landschaftsbestandteile gemeint.
Daneben sind auch freiwillige Vereinbarungen wie bspw. der Vertragsnaturschutz
möglich, die jedoch stets unter dem Finanzierungsvorbehalt stehen (BATTEFELD
et al. 1998). "Die für den Naturschutz bedeutenden Grundflächen (Vorrangflächen, A.
d. Verf.) werden so vernetzt, daß wildlebende Tiere und Pflanzen die für
die Erhaltung ihrer Art notwendigen Ausbreitungs- und Lebensbedingungen
vorfinden" (§ 1 Abs. 2 Nr. 3. HENatG). "Dieses Ziel folgt der Erkenntnis,
daß die isolierte Betrachtungsweise bestimmter Vorrangflächen nicht ausreicht,
um die natürliche Vielfalt der Tiere und Pflanzen zu sichern." (BATTEFELD
et al. 1998). Die Gesamtdarstellung der Biotopverbundkonzeption auf der Ebene des Landschaftsrahmenplans
erfolgt mit der Planungskategorie "Flächen für den Biotopverbund und die
Biotopentwicklung" (Planungskategorie Nr. 2). Sie wird ergänzt durch die
Pflegeflächen der Regionalen Landschaftspflegekonzept (Planungskategorie
Nr. 4, vgl. Kap.
2.1.2.5, Teil 2). Ziel ist es, ein System zu schaffen daß:
Die Biotopverbundkonzeption besteht aus zwei Flächentypen, den Kernflächen und den Verbundräumen. Die Kernflächen beinhalten die bestehenden und geplanten Naturschutzgebiete, die Auen-LSG und sog. Kombi-Gebiete, bestehend aus NSG und LSG, die Kernzonen des Biosphärenreservates Rhön, die Meldungen von FFH-Gebieten (vgl. Kap. 7.1.1.1, Teil 1) sowie die für den Biotopverbund bedeutsamen extensiv genutzten Grünländer und Fließgewässer. Die Verbundräume bestehen aus bestehenden und geplanten Landschaftsschutzgebieten mit gezielter Schutzzweckbestimmung in Bezug auf Arten- und Biotopschutz, den Pflege- und Entwicklungszonen des Biosphärenreservates Rhön, ausgewählten Flächen der Regionalen Landschaftspflegekonzeptionen (vgl. Kap. 2.1.2.5, Teil 2) sowie den Räumen des Biotopverbundes, die auf der Ebene des LRP als Verbindungsachsen zwischen den Kernflächen (s.o.) fungieren sollen. Vor allem in strukturarmen Agrarlandschaften ist die
Entwicklung von Biotopverbundsystemen erforderlich. Hierzu sind auch bisher
nicht schutzwürdige, aber entwicklungsfähige Flächen, in Abstimmung mit
dem Grundstückseigentümer und der Agrarverwaltung, mit einzubeziehen.
Im Zuge von Fördermaßnahmen, der Bewältigung der Eingriffsregelung im
Rahmen von Planungsverfahren und freiwilligen Nutzungsvereinbarungen sollen
diese Flächen gesichert und entwickelt werden. Vorgesehene Mittel und
Maßnahmen des Naturschutzes werden auf diese Räume konzentriert und die
Vergabe koordiniert. Gegebenenfalls bietet sich die Koordinierung
mit benachbarten Fachverwaltungen bei der Vergabe von Fördermitteln an. Weitere für den Naturschutz bedeutsame Flächen wie die Avifaunistischen Schwerpunkträume (vgl. Kap. 7.1.1.2, Teil 1, 2.1.1.2, Teil 2) und die für den Arten- und Biotopschutz bedeutsamen Waldflächen (vgl. Kap. 2.1.1.4, Teil 2) sollten bei nachfolgenden Biotopverbundkonzeptionen mit einbezogen werden (vgl. Kap. 6, Teil 2). Der Landschaftsplan konkretisiert auf kommunaler Ebene die Darstellungen des Landschaftsrahmenplans inhaltlich und räumlich. Dabei trifft die Gemeinde als Planungsträger die aufgrund der Beteiligungen von Behörden, Naturschutzverbänden und der Bürgerschaft erforderlichen gestaltenden Planentscheidungen in eigener Zuständigkeit (Grundsatz-Erlaß GENat-Nr. 3/96 – Hinweise zur Aufstellung des Landschaftsplans vom 05.07.1996).
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