2.1.1.4 Für den Arten- und Biotopschutz bedeutsame Waldflächen

"Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Entwicklung der hessischen Wälder auf dem überwiegenden Teil der Fläche so eingeleitet ist, daß die meisten Ziele des Naturschutzes zusammen mit allen anderen forstlichen Aufgaben ohne nennenswerte Konflikte oder Abstriche verwirklicht werden können. Der heute allgemein anerkannte naturgemäße Waldbau, der als Grundlage insbesondere der Bewirtschaftung im Staatsforst dient, ist dabei ebenso hilfreich wie die Bemühungen von Waldbesitzern, spezielle Anliegen des Arten- und Biotopschutzes in die Waldbewirtschaftung zu integrieren." (Konzeptpapier "Wald und Naturschutz" HMILFN 1998).

Ein Teil der besonderen und schützenswerten Waldstandorte im Staatswald des Regierungsbezirks Kassel ist durch das Konzeptpapier "Wald und Naturschutz" (HMILFN 1998) als Vorrangfläche Naturschutz[10] eingestuft (vgl. Tab. 25) und unterliegt damit besonderen Nutzungsanforderungen. Ihre Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz ist unumstritten.

Tabelle 25: Vorrangflächen Naturschutz

Nach Naturschutzrecht

Nach Forstrecht

  • Flächen der Hess. Biotopkatierung
    im Wald
  • Landschaftsschutzgebiete mit gezielter Schutzzweckbestimmung in Bezug auf Arten- und Biotopschutz
  • Naturwaldreservate
  • Geschützte Landschaftsbestandteile
  • Altholzinseln
  • Großschutzgebiet Kellerwald
  • Grenzwirtschaftswald
  • Biosphärenreservat Rhön
  • sonstige Sonderstandorte
  • Biotopverbundflächen nach § 15 c HENatG

 

  • Biotope nach § 23 des HENatG

 

  • FFH – Gebiete, Vogelschutzgebiete EG, CORINE Biotope

 


In der Karte 25 sind die großflächigen Bereiche des Regierungsbezirkes Kassel, die einen zusammenhängenden Komplex von wertvollen Flächen bilden, dargestellt. Diese Flächen werden aus einem Teil der oben genannten Kategorien gebildet. Hinzu kommen Arrondierungen bei dem Gebiet "Plesse - Konstein - Karnberg". Aus den eingangs genannten Gründen sind der Erhalt, Schutz und die Entwicklung dieser Flächen von besonderer Bedeutung (vgl. Kap. 3.3, Teil 2 und Konzeptpapier "Wald und Naturschutz").
Ein Teil dieser Waldflächen besitzt eine besondere Bedeutung als Lebensraum für Vögel und deckt sich mit den avifaunistischen Schwerpunkträumen überregionaler und regionaler Bedeutung (vgl. Kap. 7.1.1.2, Teil 1).
Soweit diese Flächen nicht einem naturschutzrechtlichen Schutzstatus unterliegen, ist die Entwicklung in einen naturnäheren Zustand auch über freiwillige Nutzungsvereinbarungen möglich und wünschenswert (vgl. auch Kap. 3.3, Teil 2). Eine Ausweisung als Naturschtuz- oder Landschaftschutzgebiet ist mit dieser Zielsetzung nicht verbunden.

Auf der Ebene der Gemeinde (Landschaftsplan) sind diese Vorrangflächen Naturschutz des Konzeptes "Wald und Naturschutz" und die Ziele des Naturschutzes bei der Planung und Umsetzung im Rahmen der Vorgaben des o. g. Konzeptpapiers zu beachten. Weiterreichende Einschränkungen der Forstwirtschaft können ausschließlich auf der Basis von freiwilligen Vereinbarungen bzw. Verwaltungsvereinbarungen getroffen und im Forsteinrichtungswerk festgeschrieben werden.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang der Erhalt und die Entwicklung bzw. Pflege von Sonderstandorten und besonderen Strukturelementen wie bspw. Fließgewässer und ihre Quellen, Trockenwälder, Altholzbestände, Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Bruchwälder, artenreiche Waldränder sowie der spezielle Artenschutz (vgl. Kap. 7.1.1.3, Teil 1 und Kap. 2.1.1.3, Teil 2) durch den Waldbesitzer. Beispielhaft hierfür ist die für das Forstamt Hünfeld aufgestellte Biotopschutzkonzeption (Datenerhebung, EDV-gestützte Datenverwaltung, kartographische Darstellung und Maßnahmenplanung) zu nennen.
 

(Zum Vergrößern bitte in die Karte klicken)

Karte 25



[10] Diese Bezeichnung ist nicht identisch mit der Vorrangflächenkategorie "Bereich für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft" der Regionalplanung bzw. des Regionalplans.

 

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