6.6 Abfallwirtschaft und Altlasten

Die Planungen und Maßnahmen zur Abfallentsorgung ergeben sich aus den Abfallwirtschaftsplänen der Gebietskörperschaften und den Abfallentsorgungsplänen des Landes Hessen sowie den Vorgaben der am 1.06.1993 in Kraft getretenen TA-Siedlungsabfall (REGIERUNGSPRÄSIDIUM KASSEL 1998).

Für den Regierungsbezirk Kassel wurden die Deponien und Altlasten ermittelt, die sich beeinträchtigend auf einzelne Bestandteile des Naturhaushaltes auswirken. Nicht die planungsrechtliche Betrachtung steht dabei im Vordergrund, sondern die schutzgutbezogenen Auswirkungen sollen dargestellt werden.

Deponien
Bei den genannten Deponien (vgl. Tabelle 6) handelt es sich um derzeit noch betriebene Anlagen. Erfaßt wurden überwiegend Kreismülldeponien der Kreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis und Schwalm-Eder-Kreis. Als beeinträchtigte Schutzgüter wurden vor allem das Landschaftsbild und der Arten- und Biotopschutz genannt. In Tabelle 6 sind die Objekte aufgeführt, bei denen bedeutsame Beeinträchtigungen festgestellt wurden (Planungskategorie Nr. 3, vgl. Bestandskarte) :

Tabelle 6: Beeinträchtigungen Deponien

Landkreis

NR

Art der Beeinträchtigung

Betroffene Schutzgüter/ Objekt bzw. Grund

Fulda

113

Deponie östl. Mittelkalbach

Naturhaushalt

Hersfeld-
Rotenburg

214

Deponie nördl. Kathus

Landschaftsbild, Wasserschutz

Kassel

302

Deponie westl. Hofgeismar

Landschaftsbild

Schwalm-Eder-
Kreis

411

Deponie östl. Udenborn

Landschaftsbild, Naturhaushalt

Waldeck-
Frankenberg

534

Kompostierungsanlage nordöstl. Frankenberg/Geismar

Landschaftsbild

 

549

Deponie Diemelsee-Flechtdorf

Naturhaushalt

Werra-Meißner-
Kreis

602

Deponie nördl. Weidenhausen

Landschaftsbild

 

Darüberhinaus befindet sich in Hessisch Lichtenau nördlich der B7 eine stillgelegte Betriebsdeponie, die derzeit daraufhin untersucht wird, ob von ihr Beeinträchtigungen auf den Naturhaushalt ausgehen.

Altlasten
Altlasten sind laut Hessischem Altlastengesetz (HAltlastG) Flächen, die so verunreinigt sind, daß von ihnen eine wesentliche Beeinträchtigung des Gemeinwohls ausgeht und für diese ein Sanierungserfordernis dem Grunde nach festgestellt ist.

Nach dem seit dem 1.03.1999 geltenden Bundes-Bodenschutzgesetz (§ 2 Absatz 5 BBodSchG) sind Altlasten definiert als :

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

  1. Altlastenverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. (§ 2 Abs. 6 BBodSchG).

Der Boden auf diesen Flächen ist in vielen Fällen durch Eintrag eines oder mehrerer Schadstoffe beeinträchtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit den Verunreinigungen der Untergründe durch Schadstoffe häufig auch Grundwasserverunreinigungen einhergehen, die durch Lösungsvorgänge der Schadstoffe aus der umgebenden Bodenmatrix entstehen. Häufig handelt es sich um ältere, schlecht oder gar nicht abgedichtete Deponiestandorte, Industrie- und Gewerbestandorte oder um ehemals militärisch genutztes Gelände.

In der beim HLUG geführten Altflächendatei sind alle seitens der Kommunen gemeldeten Altflächen erfaßt. Diese werden über das Altlasten-Informations-System (ALTIS) verwaltet. Die Erfassung der Altstandorte ist noch nicht flächendeckend erfolgt, so daß die Daten in ALTIS diesbezüglich derzeit nicht vollständig sind.

Für den Landschaftsrahmenplan wurden die vorhandenen Daten von den zuständigen Umweltabteilungen Kassel und Bad Hersfeld des Regierungspräsidiums Kassel aktualisiert. Die Liste umfaßt die als Altlast festgestellten raumbedeutsamen Altstandorte und Altablagerungen.

Im folgenden werden die Begrifflichkeiten nach den Definitionen im Hessischen Altlastengesetz (HAltlastG) dargestellt:[5]

  • Altflächen: Altablagerungen und Altstandorte
  • Altablagerungen: stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen sowie Grundstücke außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert und abgelagert worden sind
  • Altstandorte: Grundstücke
    a)   mit stillgelegten Anlagen, die gewerblichen, industriellen, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder hoheitlichen Zwecken dienten,
    b)  deren militärische Nutzung aufgegeben wurde, sofern auf ihnen mit umweltgefährdenen Stoffen umgegangen wurde
  • Altlastenverdächtige Flächen: Altflächen, bei denen auf Grund nachgewiesener oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehender Verunreinigungen sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen oder geplanten Nutzung die Besorgnis besteht, daß eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt
  • Altlasten: Altflächen, von denen auf Grund bestehender Verunreinigungen unter Berücksichtigung der vorhandenen oder geplanten Nutzung eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeht und für die das Sanierungserfordernis dem Grunde nach festgestellt ist.

Folgende Beeinträchtigungen werden im HAltlastG im Bezug zum Aspekt "Natur und Landschaft" genannt:

  • Gefährdung von Nutztieren, Vögeln, Wild und Fischen,
  • schädliche Beeinflussung von Gewässern, Boden und Nutzpflanzen,
  • Herbeiführung von schädlichen Umweltwirkungen durch Luftverunreinigungen,
  • Beeinträchtigungen der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Als Altstandorte werden z.B. ehemalige chemische Reinigungen, Schrottplätze, Tankstellen und Gaswerke, aber auch ehemals militärisch genutzte Anlagen aufgeführt.
Bei den Altablagerungen handelt es sich z. B. um ehemalige Hausmülldeponien, firmeneigene Deponien und Schutthalden (vgl. Tab.: 7 Beeinträchtigungen Altlasten).
Weitergehende Informationen zu den einzelnen Objekten wie Art der behandelten Stoffe, festgestellte Verunreinigungen oder geplante und durchgeführte Maßnahmen sind der ALTIS-Datei zu entnehmen.

In Tabelle 7 sind die Objekte aufgeführt, die als deklarierte Altlasten zugleich als bedeutende Beeinträchtigungen (Planungskategorie 3, vgl. Bestandskarte) in den Landschaftsrahmenplan mit aufgenommen wurden
Stand 4/99 Quelle: Regierungspräsidium Kassel, Abt. IV, Hersfeld, Kassel


Tabelle 7: Beeinträchtigungen Altlasten (Stand 04/1999)

Landkreis

Nr

Ort

Art

Fulda

181

Hausmülldeponie Petersberg-Steinau

AA

 

189

Altablagerung Fulda-Bronzell

AA

 

190

Hausmülldeponie Eichenzell-Löschenrod

AA

 

191

Altablagerung Fulda-Maberzell (Schlammdeponie Münsterfeld)

AA

Hersfeld-
Rotenburg

281

Richelsdorfer Hütte

AS

 

284

Kistnersgrund, Bad Hersfeld

AA

 

285

US-Tanklager, Alsfelder Str., Bad Hersfeld

AS

Kassel u. Stadt Kassel

381

Gaswerk Hofgeismar

AS

 

382

Pelzveredlung Fuldatal-Ihringshausen

AS

 

385

Chem. Reinigung, Wallstraße, Kassel

AS

 

394

Mammot-Chemie, Leuschnerstraße (39-41), Kassel

AS

 

397

Gaswerk Bad Karlshafen

AS

Schwalm-
Eder-Kreis

481

Kreismülldeponie Lamsberg, Gudensberg

AA

 

483

Schutthalde Eisenwerk Homberg-Holzhausen

AA

 

484

Deponie Morschen-Altmorschen

AA

 

486

Fa. Riehm, Edermünde-Grifte

AS

 

487

Gaswerk Homberg

AS

Waldeck- Frankenberg

583

Deponie "Brühnen Wiese", Korbach

AA

 

584

Firmendeponie, "Am Melm", Fa. Pohlmann, Korbach

AA

Werra-
Meißner-
Kreis

681

Hirschhagen, Hessisch Lichtenau

AS

 

684

Gaswerk Eschwege

AS

 

685

Gaswerk Bad Sooden-Allendorf

AS

(AS = Altstandort; AA = Altablagerung)

Handlungsempfehlungen enthält Kap. 3.6, Teil 2.


[5] vgl. § 2 des Gesetzes zur Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG-) vom 20. Dezember 1994.

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